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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verein

a) Der am 11.01.1983 in Lahr-Mietersheim gegründete Fastnachtsverein führt nunmehr den Namen Narrenzunft Schärmies Mietersheim e.V.. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lahr-Mietersheim.

 

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

c) Der Verein ist Mitglied im Ortenauer Narrenbund und im Bund Deutscher Karneval.

 

§ 2 Zweck

a) Zweck des Vereins ist Pflege und Erhaltung des fastnachtlichen und kulturellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Saalfastnacht mit Sitzungen, Straßenfastnacht, Fastnacht für Kinder, Teilnahme an Umzügen und Narrentreffen und den Besuch von örtlichen und sozialen Einrichtungen verwirklicht.

b) Die närrische Zeit beginnt am Elften im Elften und endet am Aschermittwoch.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 5 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zum Ende eines Geschäftsjahres trifft ein Ehrenrat des Vereins, dem mindestens drei Ehrenmitglieder angehören müssen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Zunftrat.

 

Zum Verein gehören:

a) Der Zunftrat

b) Aktive Träger der Zunftmaske „Schärmaus“

c) Mitglieder der Guggemusik „Schärmies-Dudler“

d) Sonstige aktive Mitglieder

e) Passive Mitglieder

f) Ehrenmitglieder

g) Förderer des Vereins können auf ihren Antrag als passive Mitglieder aufgenommen werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Zunftrat, durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Über Ausschluss entscheidet der Zunftrat mehrheitlich.

 

Ein Ausschluss kann erfolgen:

  1. Bei einem großen Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  2. Nach einer dem Ansehen des Vereins schadenden Handlung
  3. Wenn ein Mitglied zu erkennen gibt, dass kein Interesse mehr an der Mitwirkung im Verein besteht. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen bei Vereinsaktivitäten hintereinander, lässt darauf schließen, dass kein Interesse an einer Weiterführung der Mitgliedschaft besteht.

 

Ein Ausschluss bedarf der schriftlichen Mitteilung an die betreffende Person über den Beschluss des Zunftrates. Vor dem Beschluss muss dem Betroffenen eine Anhörung und Rechtfertigung über sein Verhalten eingeräumt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind vor Austritt oder Ausschluss zu erfüllen.

 

§ 7 Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 8 Pflichten

Die Mitglieder des Vereins sollen das Brauchtum der alemannischen Volksfastnacht in jeder Hinsicht unterstützen und sich während der Fastnacht eifrig in den Dienst der gemeinsamen Sache stellen. Gemeinsame Aktivitäten des Vereins haben absoluten Vorrang. Ist ein Mitglied aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert, sollte es sich verpflichtet fühlen, sich möglichst vorher schriftlich beim Zunftrat zu entschuldigen.

 

§ 9 Zunftkleidung

Die Kosten für die Beschaffung

a) Der Zunftkleidung der Zunfträte

b) Der Zunftkleidung der Maskengruppe „Schärmaus“ mit Maske

c) Der Zunftkleidung der Guggemusik „Schärmies-Dudler“ mit Maske

übernimmt der Verein.

 

Mitglieder der Guggemusik „Schärmies-Dudler“ beschaffen sich ihre Instrumente selbst und bleiben somit ihr Eigentum.

Das Häs wird gegen Kaution gestellt. Die Höhe der Kaution wird vom Zunftrat festgelegt.

Die Reinigung der Zunftkleidung übernimmt jedes Mitglied auf eigene Kosten.


§ 10 Ehrenmitglieder, Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Zunft kann ein Mitglied die Ehrenmitgliedschaft erhalten. Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft ist eine langjährige ( mindestens 22 Jahre), überdurchschnittliche Mitarbeit im Verein oder langjährige Zunftratszugehörigkeit. Der / Die Vorgeschlagene muss mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben. Eine solche Ehrung erfolgt nie automatisch und kann im besonderen Fall auch außerhalb dieser Regelung verliehen werden. Es bedarf immer eines Beschlusses des Gesamtzunftrates (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Zunftratsmitglieder). Die Ehrenmitgliedschaft wird öffentlich in der Jahreshauptversammlung verliehen. Passive Mitglieder und Personen, die nicht Vereinsmitglied sind und sich besondere Verdienste um die Zunft erworben haben, können eine Auszeichnung nach der Ehrenordnung der Zunft erhalten. Die Ehrenordnung kann nur von dem Gesamtzunftrat (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Zunftratsmitglieder) geändert werden.

 

§ 11 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

a) Den Zunftrat

b) Die Jahreshauptversammlung

 

§ 12 Der Zunftrat

Der Zunftrat setzt sich zusammen aus:

  • Dem Oberzunftmeister
  • Dem Zunftmeister
  • Dem Protokollführer
  • Dem Kassenwart
  • Dem Jugendleiter
  • Dem Vertreter der Maskengruppe (Oberschärmaus)
  • Dem Vertreter der Guggemusik (Musikalischer Leiter)
  • Dem Pressewart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Zeugwart
  • Bis zu 2 Beisitzer können gewählt werden

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Oberzunftmeister vertreten. Der Vorstand ist der Oberzunftmeister im Sinne des § 26 BGB. Der Oberzunftmeister leitet die jeweiligen Narrensitzungen und die Versammlungen (Arbeitssitzungen). Er hat bei allen Entscheidungen das letzte Wort zu sprechen. Sollte bei Abstimmungen Stimmengleichheit herrschen, hat der Oberzunftmeister eine zweite Stimme.
  2. Der Schriftführer beruft auf Anweißung des Oberzunftmeisters Versammlungen, Arbeitssitzungen o.ä ein. Die Einladungen sollten eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen. Für die Einladung der Jahreshauptversammlung gilt § 13
  3. Von jeder ordentlichen Zusammenkunft wird ein Protokoll vom Protokollführer angefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Der Protokollführer sorgt auch dafür, dass bei jeder Versammlung die Mitglieder sich in das Anwesenheitsbuch eintragen.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt über die Einnahmen und Ausgaben ein genaues Kassenbuch mit Belegen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er dem Verein gegenüber Rechenschaft ab. Für die von ihm eingenommenen Geldbeträge ist er dem gesamten Verein gegenüber verantwortlich.
  5. Der Zunftrat erarbeitet sich eine Geschäftsordnung und stimmt darüber ab. In dieser Geschäftsordnung wird die Zusammensetzung des geschäftsführenden Zunftrates bestimmt, sowie welche Aufgaben und Kompetenzen den einzelnen Zunftratsmitgliedern obliegt.

 

§ 13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet bis spätestens Ende April statt. Die Mitglieder des Vereins (auch passive und Ehrenmitglieder) sind hierzu zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung des Termins im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mietersheim und der örtlichen Tagespresse darauf hinzuweisen. Zur Tagesordnung dieser Versammlung gehören unverzichtbar der Bericht des Oberzunftmeisters sowie der Kassenbericht des Kassenwartes. Dem Kassenwart muss jährlich die Entlastung erteilt werden. Der Zunftrat wird in der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre neu gewählt. Die Wahlen haben geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Eine Wahl durch Akklamation (Handzeichen) ist nur möglich, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab 18 Jahren, sowie Ehrenmitglieder des Vereins. Bei der Wahl des Jugendleiters haben auch Kinder und jugendliche Mitglieder, die noch keine 18 Jahre alt sind stimmrecht. Der Zunftrat wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Vor jeder Wahl wird ein Wahlleiter von den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Als gewählt gilt ein Vereinsmitglied, das mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Wahl hervorgeht. Satzungsänderungen werden nur bei der jährlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 14 Beschlussfassung

a) Die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung

ist beschlussfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen ist.

b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder.

c) Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

§ 15 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme unter § 2 (der Satzung) oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtung oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Haftung von Zunftratsmitgliedern

Es gilt § 31 a BGB

 

§ 16 Auflösung des Vereins

a) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Zunftratsmitglieder die Liquidatoren.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den evangelischen Kindergarten (Springbrunnen) in Lahr-Mietersheim.

c) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrige gebliebene Vereinsvermögen.

d) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich für diesen Zweck einberufene Versammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

Lahr-Mietersheim, den 23.04.2010

Beschluss der Generalversammlung