Satzung

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Schärmies Mietersheim e. V.”

Er wurde 1983 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Registernummer VR390643 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Lahr-Mietersheim.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung des fastnächtlichen und kulturellen Brauchtums in Lahr-Mietersheim.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch;

  1. eine gezielte Jugendarbeit und damit die Heranbildung des fastnachtlichen Nachwuchses. Der Verein führt insoweit eigene Jugendveranstaltungen durch. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Zunftrat beschlossen wird. Diese Jugendordnung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Satzung.
  2. Durchführung von fastnächtlichen Veranstaltungen, die den Brauchtumsgedanken im Allgemeinen, die musische und tänzerische Förderungen der Mitglieder im Besonderen dienen. Dies geschieht durch regionale und überregionale Saal- und Straßenfastnacht, Kinderfastnacht, Teilnahme an Umzügen und Narrentreffen und Besuch von sozialen Einrichtungen in der närrischen Zeit. Die närrische Zeit beginnt um den 11.11. herum (Ausnahme Advents- und Weihnachtszeit) und Dreikönig bis Aschermittwoch.
  3. Fortbildung der Vereinsführungskräfte, Mitglieder und Leiter der dem Verein angehörenden Gruppen wie Zunftrat, Schärmaus, Schärmies-Dudler, Garden und Narrensamen durch Seminare, Kolloquien und Workshops.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vereins können neben dem tatsächlichen Aufwendungsersatz eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Über die Höhe dieser Ehrenamtspauschale beschließt im jeweiligen Einzelfall der Zunftrat. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Zunftrat.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist in steuerrechtlicher Hinsicht das Kalenderjahr. Die närrische Zeit beginnt am 11.11. und endet am Aschermittwoch eines jeden Jahres.

 

§ 5 Mitgliedschaften

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Ein minderjähriges Mitglied hat den Beitritt durch seinen gesetzlichen Vertreter zu erklären. Sind mehrere Personen einer Familie Mitglied des Vereins, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Familienmitgliedschaft. Das Nähere zu den Mitgliedschaften und die Aufnahmemodalitäten in die einzelnen Gruppen ist in der Mitgliederordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Mitgliederordnung beschließt der Zunftrat. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Zunftrat.

 

§ 6 Mitgliederrechte und -Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins (siehe § 2 dieser Satzung) nach Kräften zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Fastnachtsbräuche in Mietersheim und in der Region (ONB) nur in der kalendermäßig bedingten Zeit, und zwar um den 11.11. herum (frühestens 1 Woche vor und spätestens 1 Woche nach dem 11.11. eines jeden Jahres) und zwischen Dreikönig und Aschermittwoch auszuüben. Ausgenommen hiervon sind fastnächtliche Aktivitäten, die abweichend von der jahreszeitlichen Bindung auf bodenständig lokalen Sonderformen des Fastnachtsbrauchtums gewachsen sind und daher auf solche Fastnachtsbräuche beschränkt bleiben, die auf alternative frühere Kalenderordnungen zurückzuführen sind.

 

Die Verwendung von fastnachtstypischen Formen, Erscheinungen, Verhaltensweisen, Requisiten und Emblemen in öffentlichen Vereinsaktivitäten außerhalb des fastnächtlichen Traditionszeitraumes ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind verbands- und vereinsinterne geschlossene Veranstaltungen, wie Jahreshauptversammlungen, Meisterschaften, Turniere usw. Bei bedeutsamen persönlichen Jubiläen und Familienfesten der Vereinsmitglieder kann das Fastnachtsbrauchtum in repräsentativer Form in Erscheinung gebracht werden (z. B. Hochzeitsspalier, Musikständchen usw.). Alles weitere regelt die Häs- und Kleiderordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Häs- und Kleiderordnung beschließt der Zunftrat.

 

Schäden, die dem Verein durch pflichtwidriges und/oder grob fahrlässiges Verhalten der Vereinsmitglieder entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. Für die aktiven Mitglieder besteht in den ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder- und Gruppenversammlungen Präsenzpflicht, d. h. sie müssen persönlich anwesend sein. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich zwei Wochen vor der Versammlung einem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Zunftratsmitglied vorliegen. Die in einer Jahreshauptversammlung eingebrachten Anträge sind in der nächsten Zunftratssitzung zu behandeln. Der Zunftrat entscheidet, ob solche Anträge der nächsten Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Verein haftet im Rahmen seiner eingegangenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen den Mitgliedern für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.

 

§ 7 Stimmrechte

Jedes volljährige Mitglied hat in den ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlungen grundsätzlich eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in den Versammlungen ausgeübt werden. Sofern im Verein eine eigene Jugendabteilung besteht (Garden, Narrensamen), haben die minderjährigen Mitglieder nur in der Jugendversammlung Stimmrecht.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. die schriftliche Abmeldung mit Wirkung zum Jahresende, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Eine mündliche Abmeldung ist auf Anforderung durch den Austrittswilligen schriftlich zu bestätigen;
  2. den Tod;
  3. den Ausschluss. Den Ausschluss kann der Zunftrat verfügen, wenn ein Mitglied die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 StGB), verloren hat;
  4. Bestrebungen des Vereins und die dem Vereinszweck entgegen wirken und den Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen;
  5. Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder einer Umlage trotz Erinnerung länger als ein Jahr;
  6. Fehlen von präsenzpflichtigen Mitglieder- und Gruppenversammlungen trotz Abmahnung zum wiederholten Male.

 

Vor einem Ausschluss durch den Zunftrat ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 9 Beiträge, Umlagen

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Umlagen, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Zunftrates beschließt. Die Mitgliedsbeiträge und beschlossenen Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Umlagen dürfen den dreifachen Satz eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie wird vom Zunftrat beschlossen.

 

§ 10 Ehrenmitglieder, Ehrungen, Ehrenordnung

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von einer Beitrags- oder Umlagepflicht befreit. Die Ernennung beschließt der Zunftrat. Für besondere Verdienste um den Verein können auch Personen und Institutionen geehrt werden, die nicht Mitglied im Verein sind. Das Nähere regelt die Ehrenordnung, die vom Zunftrat beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Ehrungsanträge können auch die Mitglieder stellen. Die Entscheidung hierüber obliegt ebenfalls dem Zunftrat.

 

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Zunftrat und

b) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

 

§ 12 Zunftrat, Vertretungsbefugnis

Dem Zunftrat gehören an:

a) Oberzunftmeister

b) Zunftmeister

c) Protokollführer

d) Kassenwart

e) Jugendleiter

f) Vertreter der Maskengruppe (Oberschärmus)

g) Vertreter der Musikgruppe (Musikalischer Leiter)

h) Pressewart

i) Schriftführer

j) Zeugwart

k) bis zu 4 Beisitzer

Die Zahl der zu wählenden Beisitzer wird vor jeder Neuwahl durch den Zunftrat festgelegt.

 

Die Personen a) - d) bilden den geschäftsführenden Zunftrat. Der geschäftsführende Zunftrat hat die koordinierende Aufgabe, die Zunftratssitzungen, die Gruppen- und Mitgliederversammlungen vorzubereiten. Er hat im Rahmen der Geschäftsordnung des Zunftrates entsprechende Beschlusskompetenz. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vom Zunftrat beschlossen.

Dem geschäftsführenden Zunftrat obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Überwachung der Einhaltung dieser Satzung.

Im Zunftrat können bis zu zwei Ämter in Personalunion besetzt werden, wobei hierzu nicht die Ämter des Oberzunftmeisters und Zunftmeisters gehören. Das Amt des Zunftmeisters kann mit dem Amt des Kassenwartes oder des Protokollführers in Personalunion ausgeübt werden.

Der geschäftsführende Zunftrat führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der gefassten Zunftratsbeschlüsse, beauftragt geeignete Mitglieder mit der Umsetzung der Aufgaben aus den Vereinszielen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Oberzunftmeister und Zunftmeister. Sie haben Alleinvertretungsbefugnis.

Der Vertretungsfall: Der Zunftrat tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Oberzunftmeister und in dessen Verhinderung von dem Zunftmeister einberufen. Der Zunftrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen, deren Mitglieder vom Zunftrat bestimmt werden. In den bestellten Ausschüssen muss mindestens ein Mitglied des Zunftrates vertreten sein.

Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied aus dem Zunftrat aus, so beruft der Zunftrat

ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Gleiches gilt für die bestellten Ausschüsse. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter mindestens einer der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person (Oberzunftmeister und/oder Zunftmeister) anwesend sind.

Über jede Zunftratsitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen. Ferner ist jedem Mitglied des Zunftrates auf dessen Verlangen die Kassenlage des Vereins offenzulegen.

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

Der Zunftrat wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Bei Zustimmung der Jahreshauptversammlung (einfache Mehrheit) oder bei nur einer Kandidatur pro Amt kann die Wahl offen erfolgen, es sei denn der Kandidat verlangt geheime Wahl. Die Beisitzer für den Zunftrat können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn keiner der zu wählenden Personen widerspricht. In ein Amt des Zunftrates können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden bei Wahlen und Abstimmungen nicht mitgezählt. Gleiches gilt für die Versammlungen der Zunftrats-, geschäftsführenden Zunftrats- und Ausschusssitzungen.

 

§ 14 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal im Jahr statt. Über die Wahl des Versammlungsortes entscheidet der Zunftrat. Für die aktiven Mitglieder besteht in der Jahreshauptversammlung Präsenzpflicht.

Die Jahreshauptversammlung ist von dem Oberzunftmeister und in seiner Verhinderung von dem Zunftmeister spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuberufen. Der schriftlichen Einberufung steht die Einberufung per E-Mail und Fax gleich, wobei es als Zugangsdatum auf den Abgang der E-Mail oder des Fax ankommt. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Frühjahr nach dem Aschermittwoch eines jeden Jahres statt. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die in einer Jahreshauptversammlung eingebrachten Anträge sind in der nächsten Zunftratssitzung zu behandeln. Der Zunftrat entscheidet, ob solche Anträge der nächsten Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

  1. Entgegennahme der Berichte: des Oberzunftmeisters, des Kassenwartes, der Kassenprüfer, der Oberschärmaus, des Zeugwartes, des Jugendwartes, des musikalischen Leiters;
  2. Entlastung des Zunftrates für das zurückliegende Geschäftsjahr;
  3. Soweit satzungsgemäß Neuwahlen durchzuführen sind, Wahl des Zunftrates und die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Zunftrat nicht angehören dürfen;
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages, soweit der bisherige Beitrag geändert werden soll;
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  6. Behandlung eingegangener Anträge.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Oberzunftmeister und in dessen Verhinderung von dem Zunftmeister schriftlich einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.

 

Beschlüsse gelten, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festzuhalten sind. Die Protokolle werden vom Protokollführer gefertigt.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfer

Für jede Wahlperiode sind zwei Kassen- und Rechnungsprüfer zu wählen. Die vertretungsberechtigten Oberzunftmeister und der Zunftmeister (§ 26 BGB) können nicht zu Kassen- und Rechnungsprüfern gewählt werden. Aufgabe der Kassen- und Rechnungsprüfer sind die Prüfungen der Kassenführung. Die Prüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit über ihre Prüfungstätigkeit verpflichtet. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Prüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfung beinhaltet eine Bestandskontrolle des Bargeldes und der Bankguthaben sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. Das Bargeld ist zu zählen und mit dem Kassenbuch zu vergleichen. Barbelege werden einzeln oder stichprobenartig geprüft. Über die durchgeführten Prüfungen ist der Jahreshauptversammlung jährlich ein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Prüfungsbericht kann in der Jahreshauptversammlung mündlich oder schriftlich erstattet werden. Der schriftliche Bericht ist von beiden Prüfern zu unterschreiben.

Wenn ein Kassenprüfer ausfällt (Krankheit, Rücktritt, Ende der Mitgliedschaft usw.) kann der Zunftrat bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzkassenprüfer bestellen.

 

§ 16 Einberufungsvorschriften

Jahreshauptversammlungen sind grundsätzlich schriftlich mit Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Für Zunftrats-, geschäftsführende Zunftrats- und Ausschusssitzungen gilt eine einwöchige Einberufungsfrist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Wochen ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei einem der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen eine solche beantragen. Sofern erforderlich kann auch der Oberzunftmeister oder im Verhinderungsfalle der Zunftmeister eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der schriftlichen Einberufung steht die Einberufung per E-Mail und Fax gleich, wobei es als Zugangsdatum auf den Abgang der E-Mail oder des Fax ankommt.

 

§ 17 Datenschutz und Urheberrechte

a) Urheberrechte

Mit dem Beitritt willigt das Mitglied in die Nutzung und Veröffentlichung von Fotos und Filmen für seine Person ein, die bei Vereinsveranstaltungen und öffentlichen Auftritten von einer vom Verein beauftragten Person mittels Einzelfotos oder Gruppenfotos angefertigt werden. Die Einwilligung gilt für die Verwendung der Fotos/Filme für folgende Zwecke und zwar zur Veröffentlichung in den Publikationen des Vereins, zur Veröffentlichung in der Presse und zur Veröffentlichung im Internet auf der Homepage und den Social-Media-Auftritten des Vereins. Die Einräumung der Rechte erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung soweit diese nicht entstellend ist. Wenn Dritte widerrechtlich aus den Vereinsveröffentlichungen oder auf der Internetseite des Vereins Bilder herunterladen ergibt sich gegenüber dem Verein kein Haftungsanspruch.

 

b) Datenschutz

Gleiches gilt im Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß dem BDSG in Bezug auf das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten (§3 BDSG). Der Umgang mit den personenbezogenen Daten im Verein darf nur in folgenden Bereichen stattfinden und zwar Homepage und Social Media-Auftritte, E-Mail-Verkehr und Newsletter, Pressearbeit, Durchführung von Veranstaltungen, interner Mitgliederverwaltung, Ehrungen, Organisation und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes. Ausschließlich für Zwecke des Vereins und des Dachverbandes erhoben, mit Hilfe der EDV gespeichert und verwendet, werden von den Mitgliedern Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse, bevorzugte Erreichbarkeit, Eintritt, Austritt, Abteilung (ggf. mit Daten bei Wechsel), Vereinsstrafen und Ehrungen (vereinsbezogene Daten). Die personenbezogenen Daten mit Ausnahme des Geburtsdatums und die Daten über die Zugehörigkeit zu den Abteilungen des Vereins können auf Anforderung eines anderen Mitglieds diesem auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Beitritt zum Verein erklärt sich das Mitglied mit der Satzung ausdrücklich einverstanden. Eine Kopie der Satzung wird jedem Mitglied zur Verfügung gestellt (Homepage). Soweit erforderlich (§ 38 BDSG), ist ein Mitglied des Zunftrates zum Datenschutzbeauftragten zu wählen, das nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung erfolgen.

Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der im Amt befindliche Oberzunftmeister sowie der Zunftmeister dem zuständigen Registergericht als Liquidatoren vorzuschlagen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Mietersheim zu verwenden hat, wobei der in § 2 definierte Vereinszweck Richtschnur der Entscheidung sein muss.

Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen darf nur einer gemeinnützigen Institution (Verein, Körperschaft des öffentlichen Rechts) übertragen werden, die den Steuerbegünstigten Zweck des § 2 Ziffer 1 dieser Satzung verfolgt.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Die Neufassung der Satzung wurde am 16.05.2023 in der Jahreshauptversammlung beschlossen.